Bilanzierung

1)      Was sind die Eckpunkte der Bilanzierung ab 01.10.2022? 

Ziele und Anspruch des weiterentwickelten Bilanzierungssystems sind entsprechend den Vorgaben des NC BAL die Abbildung:

  • einer die Fernleitungs- und Verteilernetzebene umfassenden, integrierten Bilanzzone mit einer zentralen Bilanzierungsstelle, in der die derzeit getrennten Bilanzierungsaufgaben des BKO und des MGM wahrgenommen werden
  • eines Tagesbilanzierungssystems mit zentralem physikalischen Ausgleich und vollständiger, täglicher finanzieller Abrechnung der Bilanzgruppen
  • eines angepassten untertägigen Anreizsystems zur optimierten Nutzung der Pufferfähigkeit der Netze
  • der zeitnahen Bereitstellung vorläufiger Allokationsdaten und der stündlichen Aktualisierung der Marktgebietsinformationen
  • von Anreizen für BGV zur Minimierung des Regelenergieeinsatzes
  • einer zeitnahen und gleichzeitig effizienten Abrechnung durch Nutzung etablierter finanzieller Clearingprozesse
  • der Kosten- und Erlösneutralität durch die tägliche Ermittlung der Bilanzierungs-umlage
  • einer zentralen Mehr- und Mindermengenabrechnung für alle Verteilernetze zum ex-post Ausgleich von Differenzen zwischen den für die Tagesbilanzierung herangezogenen Allokationsdaten und finalen Ablesewerten von Endverbrauchern
  • des (derzeitigen) Mechanismus zur Einschränkung von nicht marktbasiert beherrschbaren Bilanzgruppen-Unausgeglichenheiten
  • einer transparenten Netzbilanzierung.

2)      Wie funktioniert die Bilanzierung in den MG-T&V?

Während die GMMO-VO 2020 grundsätzlich für sämtliche Marktgebiete gültig ist, sind im 6. Teil gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg vorgesehen.

Dies ist erforderlich aufgrund:

  • struktureller Unterschiede dieser Marktgebiete im Vergleich zum Marktgebiet (keine Fernleitungen, kein VHP, etc.) sowie
  • des implementierten COSIMA-Modells zur Anbindung der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg an das vorgelagerte deutsche Marktgebiet – dies soll unverändert zur Anwendung kommen!

Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Änderungen (Ausgleichsenergie-Preise, Untertägige Anreize, Informationsbereitstellung, etc.) bleiben die bisher gültigen Prinzipien weitgehend erhalten.

Nachdem die Organisation des Bilanzgruppensystems und die Zuordnung von eindeutigen Identifikations-nummern im Marktgebiet Ost durch den MVGM erfolgt, soll dies aus Synergiegründen gleichermaßen auch in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg der Fall sein.

3)      Wie funktioniert die Preisbildung, wenn es zu keinen gegenläufigen Ausgleichsenergie (AE)-Käufen kommt?

Die Grundsätze der Bepreisung von Ausgleichsenergie werden durch folgende Abbildung veranschaulicht, wobei die kleine Anpassung mit Start des neuen Modells am 1.10.2022 3% beträgt:

Quelle: E-Control Austria

4)      Wann kommt es zu AE-Käufen?

Der MVGM (Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager) AGGM kauft/verkauft nur dann AE, wenn der Netzpuffer auf der Fernleitung und auf Verteilergebietsebene nicht ausreicht, um das Netz auszugleichen.

5)      Wann kommt das untertägige Anreizsystem zur Anwendung und wie funktioniert es?

Das untertägige Anreizsystem kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der MVGM am jeweiligen Gastag gegenläufige Abrufe von physikalischer Ausgleichsenergie durchführen musste.

Ausgangspunkt der Ermittlung des Kostenbeitrags sind die stündlichen Differenzen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen einer Bilanzgruppe. Diese stündlichen Differenzen werden über den Gastag kumuliert (kumulierte stündliche Differenzmenge) und für jede Stunde einer Toleranzmenge gegenübergestellt. Die Toleranzmenge je Bilanzgruppe beträgt für jede Stunde vier Prozent der allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher an diesem Tag.

Mengenmäßige Berechnungsbasis für den Kostenbeitrag eines Gastages (Überschreitungsmenge) ist die Summe der jeweiligen, stündlichen Überschreitungen der Toleranzmenge durch die kumulierte stündliche Differenzmenge.

Der spezifische Kostenbeitrag entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den mengengewichteten Durchschnittspreisen für physikalische Ausgleichsenergieeinkäufe bzw. –verkäufe des MVGM am jeweiligen Gastag.

Der absolute Kostenbeitrag eines Bilanzgruppenverantwortlichen ergibt sich durch Multiplikation des spezifischen Kostenbeitrags mit der Überschreitungsmenge. Die Bilanzierungsstelle hat dabei sicherzustellen, dass die Summe der Kostenbeiträge sämtlicher Bilanzgruppenverantwortlicher für einen Gastag jedenfalls auf die resultierenden Gesamtkosten der Ausgleichsenergieeinkäufe bzw. –verkäufe zum Zwecke der Strukturierung an diesem Gastag beschränkt ist.

6)      Werden die Preise für die AE-Beschaffung veröffentlicht? Und wann?

Der MVGM veröffentlicht nach Erhalt von der Bilanzierungsstelle täglich die Ausgleichsenergiepreise, den Kostenbeitrag zur untertägigen Strukturierung, die Höhe der Neutralitätsumlage, den Stand des Neutralitätskontos sowie den Stand der Neutralitätsumlage.